Verkaufsbedingungen Mountain Card 2025

 

1. Vertragsbedingungen für die Nutzung der Mountain Card
Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten die Vertragsbedingungen für den Erwerb und die Nutzung der Mountain Card. Die Mountain Card ist erhältlich in folgenden Ticketvarianten: 10 Tagestickets im Sommer, 3 Tagestickets in 4 Tagen, 5 Tagestickets in 7 Tagen. Die Mountain Card ist eine Fahrkarte für die Personenbeförderung, mit der die Aufstiegsanlagen an der Initiative Mountain Card teilnehmenden Gesellschaften genutzt werden dürfen. Das Verzeichnis der teilnehmenden Gesellschaften wird auf der Website mountaincard.it veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

2. Die Vertragsparteien
Den teilnehmenden Gesellschaften obliegt der ausschließliche Betrieb und die ausschließliche Führung der Anlagen sowie die Verantwortung der Beförderungsdienstleistung. Die an der Mountain Card teilnehmenden Gesellschaften sind, zusammen mit den Nutzern, die alleinigen und ausschließlichen Vertragspartner der Mountain Card.
Das Mobilitätskonsortium betreibt keine Aufstiegsanlagen, Freizeitanlagen, Wanderwege, Routen oder Bike Parks und hat aus diesem Grund keine diesbezügliche Wartungspflicht und trägt deshalb auch keine Haftung. Eventuelle Ansprüche der Benutzer sind gegenüber den teilnehmenden Gesellschaften oder dem zuständigen Wege-/Routenwärter geltend zu machen.

3. Das Fahrticket
Das Fahrticket ist personenbezogen und darf ausschließlich vom rechtmäßigen Inhaber benutzt werden. Das Fahrticket kann nicht an Dritte abgetreten werden, auch nicht unentgeltlich, und darf nicht ausgetauscht, manipuliert oder nach dem Erwerb geändert werden, auch wenn dieser online erfolgt.
Das Fahrticket berechtigt den rechtmäßigen Inhaber zur Nutzung an der Mountain Card teilnehmenden Gesellschaften, während der gesamten Gültigkeitsdauer des Fahrtickets, je nach erworbenem Kartentyp. Das Fahrticket enthält sei es in digitaler als auch in gedruckter Form die Personendaten des zur Nutzung berechtigten Inhabers (Vorname, Nachname), den erworbenen Kartentyp, sowie das entsprechende Personenalter (A=Adult; J=Junior; geboren nach dem 01.01.2007; K=Kind, geboren nach dem 01.01.2017).

4. Annahmezeitraum der Fahrtickets und periodische Aktualisierung der sich in Betrieb befindlichen Anlagen
Die Saison, in der die Mountain Card Tickets an den teilnehmenden und geöffneten Aufstiegsanlagen gültig sind, beginnt am 17.05.2025 und endet am 09.11.2025. Detaillierte Informationen zu den Öffnungszeiten der Aufstiegsanlagen sind direkt auf den offiziellen Webseiten der teilnehmenden Gesellschaften einsehbar.
Die Nutzer nehmen zur Kenntnis, dass die Entscheidung über die Öffnung der Aufstiegsanlagen angesichts der aktuellen Lage auf dem Energiemarkt und der unvorhersehbaren Entwicklung der Energieversorgungskosten, täglich, eigenständig und nach eigenem Ermessen von den teilnehmenden Gesellschaften getroffen wird (eine Entscheidung, an der das Mobilitätskonsortium völlig unbeteiligt bleibt). Die Nutzer erklären daher ausdrücklich, das Risiko der Einschränkung der nutzbaren Anlagen und der möglichen täglichen Veränderung der sich in Betrieb befindlichen Anlagen in Kauf zu nehmen und anzunehmen in Anbetracht der verschiedenen verfügbaren Karten und der eigenen persönlichen Bedürfnisse den tatsächlich gewählten Mountain Card Kartentyp als vorteilhaft zu betrachten und folglich den Ausschluss einer jeglichen Form von Rückerstattung, Ausgleich oder Entschädigung bei Einschränkungen oder Totalschließung der Anlagen zu akzeptieren und in jedem Fall darauf zu verzichten.


5. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Personenbeförderung von der Tal- zur Bergstation der jeweiligen Anlage und/oder umgekehrt. Alle Arten von Fahrkarten gelten nur für die Beförderung von Personen. Für die Beförderung von Fahrrädern, Kinderwagen, Koffern, Tieren, Paraglidern, sowie von anderen Gegenständen und anderem Zubehör gelten die von den Betreibern der einzelnen Aufstiegsanlagen vorgesehenen Bedingungen. Der Nutzer ist damit verpflichtet, Informationen zu einem solchen Transport an den Kassen der jeweiligen Aufstiegsanlage einzuholen. Auf Anlagen, die nur mit dem Symbol „Lift für Wanderer” gekennzeichnet sind, ist die Beförderung von Fahrrädern nicht erlaubt. Jede weitere, außerhalb des Transportes liegende Aktivität (Trekking, Mountainbiking, auch innerhalb der „Bike Parks“ oder ähnlicher Einrichtungen, usw.) ist nicht Gegenstand des Vertrages und erfolgt für jeden Einzelnen ausschließlich auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr.
Die Wege und Routen stehen nicht im Eigentum des Mobilitätskonsortiums, und werden demzufolge weder vom Mobilitätskonsortium geprüft und begutachtet noch instand gehalten. Das Mobilitätskonsortium ist außerdem nicht der Eigentümer von „Bike Parks“ oder ähnlichen Einrichtungen und ist somit nicht für deren Betrieb und Überwachung verantwortlich, was ausschließlich den Betreibern und/oder den Eigentümern derselben obliegt.

6. Nähere Bestimmung des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf den Betrieb der Aufstiegsanlagen
Unbeschadet der Bestimmung, werden der ununterbrochene Betrieb und der Betrieb während des gesamten angegebenen Betriebszeitraums der an der Initiative teilnehmenden Aufstiegsanlagen nicht gewährleistet, da dieser auch von einigen Faktoren abhängig ist, die nicht im Einflussbereich der Betreiber liegen, wie zum Beispiel Witterungs- und Sicherheitsverhältnisse, Ausfälle der Anlagen, Verfügbarkeit der Energiequellen und diesbezügliche Anschaffungskosten, welche ein wirtschaftliches Gleichgewicht beim Betrieb der Aufstiegsanlagen sicherstellen müssen, Seuchen, Epidemien und/oder Pandemien, Verfügungen durch Behörden und andere Gründe höherer Gewalt und unvorhersehbarer Umstände. Unbeschadet der anderen gewöhnlichen Rechtsbehelfe und Klagerechte im Falle einer Vertragsverletzung, ist in all den genannten Fällen jegliche Form von Rückerstattung oder Entschädigung ausgeschlossen und, in Abweichung zu den Bestimmungen der Art. 1463 und 1464 des italienischen Zivilgesetzbuches, jegliche Form eines Ausgleichs ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die nachträgliche Unmöglichkeit oder eine übermäßige Belastung der Leistung oder der Nutzung auf eine Ursache zurückzuführen ist, welche (wie in den oben genannten Fällen) nicht vom Mobilitätskonsortium oder von den teilnehmenden Gesellschaften zu vertreten ist.

7. Erwerb – Preise, Ermäßigungen und Rabatte
Die Fahrtickets sind ausschließlich in der Sommersaison gültig, in welcher sie ausgestellt wurden. Der Erwerb der Fahrtickets unterliegt nicht dem vom Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen Rücktrittsrecht (Art. 47 und 59 des GVD 206/2005).
Die Preise und ermäßigte Tarife sind gemeinsam mit den Voraussetzungen und den erforderlichen Dokumenten für ihre Gewährung (welche nicht durch Selbsterklärung ersetzt werden können) auf der Website mountaincard.it angegeben.
Die Mountain Card für Kinder (geboren nach dem 01.01.2017) ist kostenlos, falls gleichzeitig ein Ticket derselben Art und für denselben Zeitraum seitens einer erwachsenen Begleitperson erworben wird, die mit der Kinderkarte gekoppelt wird.
Das Mobilitätskonsortium übernimmt keine Garantie für das ununterbrochene Funktionieren des Online-Shops. Auch wenn die Mountain Card vor Beginn der Gültigkeitsdauer gekauft wird, wonach der Kaufpreis keinesfalls rückerstattet wird, auch nicht beispielsweise bei Nichtbenutzung oder nur teilweiser Benutzung, Urlaubsausfall, unvorhergesehenen Verpflichtungen, Krankheit usw.


8. Grundsatz der Nichtersetzbarkeit und Nichtrückerstattbarkeit von Fahrtickets
Die erworbenen Fahrtickets sind weder austauschbar noch rückerstattbar. Die Fahrtickets, welche nicht gebraucht oder nur teilweise gebraucht, verloren, entzogen, annulliert, deren Gültigkeit ausgesetzt oder mutwillig beschädigt wurden, werden nicht ersetzt oder rückerstattet. Ausgestellte Fahrtickets die innerhalb ihrer Gültigkeitstage nur teilweise gebraucht werden können auch nicht in den folgenden Saisonen verwendet bzw. aufgebraucht werden.


9. Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlagen und mit Minderjährigen unter 18 Jahren
Jeder Nutzer hat alle geltenden Vorschriften und gesetzlichen Regelungen der Staats-, Regional- und Landesgesetzgebung sowie die allgemeinen Verhaltensregeln und die Vorschriften für die Fahrgäste, welche am Einstieg jeder Aufstiegsanlage ausgestellt sind, zu beachten. Weder das Mobilitätskonsortium noch der Betreiber der jeweils genutzten Aufstiegsanlage haftet für die Schäden aus einer unsachgemäßen Benutzung der Aufstiegsanlagen oder Freizeitanlagen, sowie für die Folgen unerlaubter Handlungen der Nutzer während ihres Aufenthalts auf den Aufstiegsanlagen. Mit der Nutzung der Aufstiegsanlage vonseiten eines Minderjährigen erklärt die erwachsene Begleitperson mit dem Kauf der Mountain Card, die zivilrechtliche Haftung bezüglich der Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen, auch während der Nutzung der Anlagen, zu kennen. Die Beförderung eines Minderjährigen erfolgt unter Aufsicht, Verantwortung und Überwachung der erwachsenen Begleitperson, wobei jegliche Haftung des Betreibers der Aufstiegsanlage ausgeschlossen ist. Die Verantwortung seitens der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters der Minderjährigen wird bei einer Nutzung der Aufstiegsanlagen durch letztere vorausgeschickt.

10. Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Dienstpersonal und Folgen im Falle von Vergehen
Nutzer müssen ihre Mountain Card auf Aufforderung des Dienstpersonals oder der Inspektoren vorzeigen und die Identifizierung ihrer Person mittels Vorweisen eines gültigen Personalausweises gestatten.
Jede missbräuchliche Nutzung der zuvor erwähnten Fahrtickets (z.B. die Verwendung durch eine andere Person an Stelle des Inhabers einer nicht übertragbaren Karte) hat unverzüglich den Entzug und die Annullierung des betreffenden Fahrtickets zur Folge.
Die Fahrtickets können außerdem bei einer Verletzung der bestehenden Vorschriften der Staats-, Regional- oder Landesgesetzgebung von der zuständigen Aufsichtsbehörde entzogen, annulliert oder deren Gültigkeit ausgesetzt werden. Das Fliegen mit Paragleitern, Drachen, Drohnen usw. in der Nähe der Trassen von Aufstiegsanlagen, ist laut Gesetz strengstens untersagt. Bei Verletzung der bestehenden Vorschriften drohen Verwaltungsstrafen und der Entzug der Fahrerlaubnis auf den Anlagen der teilnehmenden Gesellschaften.
Im Falle einer missbräuchlichen Nutzung von Fahrtickets für Kinder (K) geboren nach dem 01/01/2017 werden sowohl die kostenlose Karte als auch die mit dieser beim Erwerb gekoppelten Erwachsenenkarte gesperrt und/oder annulliert. Jedweder Missbrauch wird gerichtlich geahndet: der Rechtsweg einschließlich eventuell erforderlicher Klagen zur Feststellung strafrechtlicher (z.B. Betrug gemäß Art. 640 des italienischen Strafgesetzbuches) oder zivilrechtlicher Haftung des Übertreters bleibt vorbehalten.

11. Schlussbestimmungen
Der Käufer ist für eine sorgfältige Verwahrung des Fahrtickets verantwortlich. Als Transportdokument erfüllt die Mountain Card, die für den Zugang zu den an der Initiative teilnehmenden Liftanlagen und für die Beförderung des Inhabers, wie in Art. 1 beschrieben, notwendig und unersetzlich sind, die Auflagen eines Steuerbeleges und müssen deshalb für die gesamte Dauer der Beförderung aufbewahrt werden.
Mit dem Erwerb oder mit der Nutzung einer Mountain Card erklärt der Benutzer, die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen zu kennen und im vollen Umfang anzunehmen; dieselben können auf der Website mountaincard.it eingesehen werden.
Bei Unklarheiten und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen gilt die deutsche Fassung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit oder die Ausführung des Beförderungsvertrags oder der vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt italienisches Recht, wobei ausschließlich die Richter des Gerichtsstandes Bozen zuständig sind, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Konsumentengerichtsstand vorliegen.

Fassung S01 – 2025 vorbehaltlich Änderungen. Etwaige Änderungen werden unverzüglich auf der Website mountaincard.it veröffentlicht und mittels eigener Ausgabenummer versehen und gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung für nachfolgende Erwerbe.